4./5. […] 6. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners, eventualiter zu Lasten des Staates." 2.2. Der Beklagte erstattete innerhalb der ihm mit Verfügung vom 29. Juli 2025 (zugestellt am 2. August 2025) angesetzten Frist keine Stellungnahme. 2.3. Mit Eingabe vom 6. August 2025 (dem Bezirksgericht Q._____ zusätzlich am 22. August 2025 per E-Mail übermittelt) zog die Klägerin ihr Eheschutzgesuch vom 18. Juli 2025 zurück, hielt jedoch am Antrag betreffend die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten fest. 2.4. Mit Entscheid vom 22. August 2025 erkannte das Gerichtspräsidium Q._____: