1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 25. August 2025 aufgehoben und es wird erkannt: Über die Firma "B._____", […]. wird mit Wirkung ab 28. Oktober 2025, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. - 13 - 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit der von der Beklagten geleisteten Konkurshinterlage von Fr. 145'000.00 verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.