Betrags" vorzunehmen. Entsprechend ist der Eventualantrag der Beklagten abzuweisen. Der Beklagten steht es aber frei, auch noch nach Eröffnung des Konkurses den Gläubigern einen Nachlassvertrag vorzuschlagen (Art. 332 SchKG). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.