Es liegen (auch im Beschwerdeverfahren vor Obergericht) keine Anhaltspunkte für das Zustandekommen eines Nachlassvertrages vor, zumal die Beklagte – wie oben dargelegt – nicht annähernd über genügend liquide Mittel verfügt, um die ausstehenden Forderungen zu begleichen. Im Weiteren lassen sich die finanziellen Verhältnisse der Beklagten mangels vollständiger Unterlagen nicht abschliessend beurteilen, so dass keineswegs feststeht, dass sie bis Ende Jahr in der Lage sein wird, eine Schuldensanierung im Umfang "eines sechsstelligen - 12 -