3. Was den Eventualantrag der Beklagten angeht, hat sie vor Vorinstanz unstreitig kein Gesuch um Nachlassstundung oder Notstundung gestellt, so dass einzig in Frage steht, ob der Entscheid von Amtes wegen hätte ausgesetzt werden sollen. Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich die Beklagte nicht vernehmen lassen. Es liegen (auch im Beschwerdeverfahren vor Obergericht) keine Anhaltspunkte für das Zustandekommen eines Nachlassvertrages vor, zumal die Beklagte – wie oben dargelegt – nicht annähernd über genügend liquide Mittel verfügt, um die ausstehenden Forderungen zu begleichen.