2.3.3. Nach einer Gesamtwürdigung des Erwogenen ist es der Beklagten nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Es lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung ihrer (wohl nicht abschliessend bekannten) Schulden verfügt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es sich bei der Beklagten um eine "unverzichtbare" und "wichtige" Einrichtung handeln soll (BB 4).