Die Beklagte mag damit zwar dargetan haben, dass sie über Aufträge verfügt, welche Einnahmen sie damit monatlich erzielen wird, ergibt sich daraus aber in keiner Weise. Dessen ungeachtet handelt es sich ohnehin nicht um sofort und konkret verfügbaren Mittel, so dass diese im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind.