Selbst wenn auf die Bilanz per 28. August 2025 abgestellt werden könnte, müsste die Zahlungsfähigkeit der Beklagten verneint werden, da sie über keine flüssigen Mittel verfügt, um die (vorliegend bekannten) Schulden in der Höhe von Fr. 278'867.81 (Fr. 210'669.16 [Restschulden gemäss Betreibungsregisterauszug, E. 2.3.2.1.5] zzgl. Fr. 68'198.65 [Negativsaldo Kontokorrentkonto, E. 2.3.2.2.2 erster Abschnitt]) zu bezahlen, geschweige denn, den Geschäftsbetrieb weiterzuführen. Dass die Mitarbeiter und die Betreuung der Kunden befristet durch die K._____ übernommen worden sind (Beschwerde, N 55 ff.; BB 31), führt denn auch nicht zu einer finanziellen Entlastung der Beklagten.