Nach dem Dargelegten wirft die Bilanz per 28. August 2025 zahlreiche Fragen auf und muss als unvollständig bezeichnet werden. Deren Richtigkeit lässt sich kaum überprüfen. Es fehlen sodann amtlich geprüfte Dokumente wie eine definitive Steuerveranlagung, die die Richtigkeit der gemachten Angaben verifizieren lässt. Somit kann auch nicht festgestellt werden, wie hoch allfällige noch nicht in Betreibung gesetzte Schulden sind. Entsprechend erübrigen sich vorliegend auch Ausführungen zum "Liquiditätsplan" (BB 34 f.), zumal dieser auch auf die Bilanz per 28. August 2025 abstellt.