Betreffend die Passiven weist die Zwischenbilanz kurzfristige Verbindlichkeiten in der Höhe von Fr. 208'831.23 aus, obschon bereits die in Betreibung gesetzten Forderungen Fr. 425'197.56 betragen (vgl. E. 2.3.2.1.1.). Folglich wurden in der Bilanz per 28. August 2025 die offensichtlich vorhandenen Schulden, welche sich dem Betreibungsregisterauszug entnehmen lassen, nicht (vollständig) erfasst. Daran vermag der Umstand, dass die Beklagte diese Forderungen teilweise bestreitet, nichts zu ändern, zumal sie hierfür auch keine Rückstellung gebildet hat.