grundsätzlich nicht die Kreditvergabe bezweckt. In diesem Zusammenhang ist auch fraglich, weshalb die Beklagte ihren Gesellschaftern einen Kredit von Fr. 491'882.09 gewährt hat, wobei dieser im Vergleich zum Vorjahr gar um 72.8 % erhöht worden ist. Weiter fällt auf, dass in sieben der acht Gesellschaften (nicht betroffen ist die N._____ GmbH), welchen ebenfalls höhere Kredite gewährt wurden, der Gesellschafter der Beklagten, J._____, als einzelzeichnungsberechtigter (oder gar einziger) Gesellschafter fungiert, was (mangels entsprechender Ausführungen in der Beschwerde) ebenfalls Fragen aufwirft.