Beschwerde, N 8 ff.]), weshalb es sich hierbei somit um zukünftige oder mögliche Mittel handelt, die nicht bei den liquiden Mitteln zu berücksichtigen sind. Weiter weist die Beklagte "Übrige kurzfristige Forderungen" in der Höhe von Fr. 1'403'970.20 aus. Dabei scheint es sich im Wesentlichen um Kredite zu handeln, welche die Beklagte an ihre Gesellschafter sowie acht weitere juristische Personen gewährt hat. Weshalb und zu welchen Konditionen die Beklagte entsprechende Kredite vergibt, bleibt vorliegend unklar, zumal die Beklagte (jedenfalls gemäss Handelsregistereintrag [BB 3]) - 10 -