Damit ist nichts Konkretes über die Debitoren bekannt. Die Zahlungsfähigkeit ist jedoch nur gegeben, wenn ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2). Wann und ob die der Beklagten angeblich zustehenden Forderung überhaupt bezahlt werden, ist unklar (was die Rechtsstreitigkeiten mit zwei […] gezeigt haben [Beschwerde, N 8 ff.