Gesagtes gilt für die am 20. August 2025 durch die O._____ in Aussicht gestellte Zahlung von Fr. 36'989.95 "in den kommenden Tagen" (BB 5), womit davon ausgegangen werden muss, dass diese Zahlung bereits Eingang in die Bilanz per 28. August 2025 gefunden hat. Entsprechend verfügt die Beklagte über keine flüssigen Mittel bzw. wurden diese bereits bei der Hinterlegung der in Betreibung gesetzten Forderung berücksichtigt (vgl. E. 2.3.2.1.5 hiervor).