2.3.2.2.2. Die Beklagte verfügt gemäss Bilanz per 28. August 2025 über flüssige Mittel in der Höhe von Fr. 145'849.67, wobei es sich bei der Mietkaution grundsätzlich nicht um liquide Mittel handelt, was jedoch vorliegend nicht ins Gewicht fällt. Vom Kontokorrentkonto "[IBAN]" wurde per 4. September 2025 die Zahlung der Konkurshinterlage an die Obergerichtskasse in der Höhe von Fr. 145'000.00 vorgenommen (BB 8), womit das Konto unterdessen folgerichtig einen Negativsaldo von um die Fr. 68'198.65 aufweisen dürfte, was mangels Einreichung entsprechender Bankauszüge jedoch unklar bleibt. Gesagtes gilt für die am 20. August 2025 durch die O.___