2.3.2.2. 2.3.2.2.1. Die Beklagte reicht eine Bilanz per 28. August 2025 sowie eine Erfolgsrechnung für die Zeitperiode vom 1. Januar 2025 bis 28. August 2025 ein (BB 32 und 33). Daraus ergibt sich nicht abschliessend, ob diese Buchhaltungsunterlagen durch die Beklagte selbst oder durch einen Dritten (wohl die I._____ GmbH) erstellt worden sind, was im Hinblick auf die Frage, ob diese eigenhändig zu unterzeichnen gewesen wären, durchaus von Bedeutung ist. Nachdem – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – auf die -9- Buchhaltungsunterlagen ohnehin nicht abgestellt werden kann, braucht die Frage jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden.