2.3.2.1.5. Nach dem Erwogenen bestehen im Hinblick auf den Betreibungsregisterauszug der Beklagten noch offene Forderungen in der Höhe von Fr. 355'169.16 (= Fr. 425'197.56 - Fr. 12'210.05 - Fr. 56'830.45 - 987.90). Durch die Hinterlegung von Fr. 144'500.00 (obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 bereits berücksichtigt) bei der Obergerichtskasse verbleibt eine nicht gedeckte Restschuld von Fr. 210'669.16 (wobei betreffend Konkursforderung auf den [höheren] Betrag im Betreibungsregisterauszug und nicht auf denjenigen im vorinstanzlichen Verfahren [act. 10]) abgestellt wird.