Die Forderung von Fr. 1'570.60 der Betreibung Nr. iii besteht nach wie vor und wird seitens der Beklagten anerkannt (Beschwerde, N 51). Diejenige der Betreibung Nr. jjj reduzierte sich um Fr. 987.90 und besteht unbestrittenermassen noch im Umfang von Fr. 8'106.35 (Beschwerde, N 51; BB 21 und 22).