der vorzeitigen Vertragsauflösung durch die Beklagte resultieren, der vertraglichen Abrede entsprechen und damit geschuldet sind. Jedenfalls bringt die Beklagte nichts vor, was an der Durchsetzbarkeit dieser Forderung zweifeln liesse, zumal für einen Leasingvertrag bereits eine Abzahlungsvereinbarung über insgesamt Fr. 30'000.00 (12 Monate x Fr. 2'500.00 [inkl. 1.5% Zins]) geschlossen wurde und nach Ablauf der 12 Monate "der Betrag neu verhandelt" wird (BB 28). Die Forderung ist nach dem Dargelegten in vollem Umfang zu berücksichtigen.