__) anerkannt habe, dass keine Forderung bestehe (Beschwerde, N 47). Das der Beschwerde beiliegende Kündigungsschreiben (BB 25) vermag den Bestand der Forderung nicht zu entkräften. Selbst wenn diese Kündigung den Empfänger erreicht haben sollte, steht nicht fest, dass damit die entsprechenden (der fraglichen Forderung zugrundeliegenden Vertragsverhältnisse) rechtsgültig gekündigt wurden, zumal im Kündigungsschreiben um eine Bestätigung der Kündigung per E-Mail ersucht wurde, eine solche Bestätigung seitens der Gläubigerschaft im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch nicht beigebracht wurde. Ebenso wenig aktenkundig ist eine "Anerkennung" der L.___