Nicht auszuschliessen ist denn auch, dass zurzeit ein gerichtliches Verfahren betreffend die Forderungen hängig ist. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Forderungen weiterhin bestehen. Betreffend die Betreibungen Nr. mmmm und Nr. nnnn besteht nach Pfändungsvollzug noch eine Restschuld von insgesamt Fr. 2'055.10 (Beschwerde, N 43; BB 22), wobei die Grundforderung Fr. 58'885.55 betrug.