Zahlungsbefehl nebst zwei Leasingverträgen gar Schuldanerkennungen vorliegen sollen. Im Weiteren ist für den Bestand der Forderungen und deren Berücksichtigung bei den Kreditoren – wie bereits erwähnt – grundsätzlich unerheblich, ob die Betreibung noch fortgesetzt werden kann. Einzig aus dem Umstand, dass die Betreibungen nicht fortgesetzt wurden, kann denn auch nicht geschlossen werden, dass die Forderungen nicht bestehen, zumal mehrere Gründe hierfür vorliegen können. Nicht auszuschliessen ist denn auch, dass zurzeit ein gerichtliches Verfahren betreffend die Forderungen hängig ist.