Unbesehen davon, dass für den Bestand der Forderung und der vorliegenden Berücksichtigung bei den Kreditoren der Beklagten grundsätzlich unerheblich ist, ob die Betreibung noch fortgesetzt werden kann, kann vorliegend zudem nicht ausgeschlossen werden, dass zwischen den Parteien zurzeit ein Gerichtsverfahren hängig ist, handelt es sich doch (wie bereits erwähnt) um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Die Betreibung Nr. ddd ist vollständig zu berücksichtigen.