2.2. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 43'447.30 (act. 10 f.). Die Beklagte hinterlegte am 4. September 2025, mithin während der Beschwerdefrist, Fr. 145'000.00 bei der Obergerichtskasse (Auskunft der Obergerichtskasse vom 5. September 2025; BB 8). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt.