" 1. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 25. August 2025 (Geschäfts- Nr. SG.2025.249) über die Beschwerdeführerin eröffnete Konkurs sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 2. Eventualiter seien die Konkursakten von Amtes wegen an das Nachlassgericht zur Sanierung, resp. den Abschluss eines Nachlassvertrags, zu überweisen und der Beschwerdeentscheid während dieser Dauer auszusetzen (Art. 173a Abs. 2 SchKG). 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten."