Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.246 (SG.2025.249) Art. 171 Entscheid vom 28. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____ AG, […] Beklagte B._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Bigler, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes Q._____ vom 10. April 2024 für eine Forderung von insgesamt Fr. 42'723.30. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 1. Mai 2024 zugestellten Zahlungs- befehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 8. Mai 2025 (Postaufgabe) beim Be- zirksgericht Baden das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandro- hung des Betreibungsamtes Q._____ vom 1. April 2025 der Beklagten glei- chentags zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte For- derung nicht bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 25. August 2025: " 1. Über die Firma "B._____GmbH", […] wird mit Wirkung ab 25. August 2025, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröff- nung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 27. August 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 8. September 2025 beim Obergericht des Kan- tons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende: -3- " 1. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 25. August 2025 (Geschäfts- Nr. SG.2025.249) über die Beschwerdeführerin eröffnete Konkurs sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 2. Eventualiter seien die Konkursakten von Amtes wegen an das Nachlass- gericht zur Sanierung, resp. den Abschluss eines Nachlassvertrags, zu überweisen und der Beschwerdeentscheid während dieser Dauer auszu- setzen (Art. 173a Abs. 2 SchKG). 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Las- ten der Beklagten." In prozessualer Hinsicht beantragte die Beklagte zudem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 3.2. Mit Verfügung vom 15. September 2025 gewährte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). -4- 2.2. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 43'447.30 (act. 10 f.). Die Beklagte hinterlegte am 4. September 2025, mithin während der Beschwerdefrist, Fr. 145'000.00 bei der Obergerichtskasse (Auskunft der Obergerichtskasse vom 5. September 2025; BB 8). Damit ist die Kon- kursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt. 2.3. 2.3.1. Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hin- terlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Auf- hebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldneri- schen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierig- keiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung sei- ner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, syste- matisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten ei- nes Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER -5- GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). 2.3.2. 2.3.2.1. 2.3.2.1.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten gibt insbesondere der 67 Einträge umfassende Betrei- bungsregisterauszug des Betreibungsamtes Q._____ vom 27. August 2025 (BB 6). 33 Betreibungen sind durch Bezahlung an das Betreibungs- amt oder den Gläubiger erledigt. Gegen 12 Betreibungen wurde Rechts- vorschlag erhoben. 18 Betreibungen befinden sich im Stadium der Konkur- sandrohung, hinsichtlich dreier Betreibungen wurde der Konkurs eröffnet (wobei diese Betreibungen wohl viel eher auf dem Weg der Pfändung fort- gesetzt wurden) und eine Betreibung wurde eingeleitet. Die offenen Forde- rungen gemäss Betreibungsregisterauszug belaufen sich auf Fr. 425'197.56. 2.3.2.1.2. Gegen die Zahlungsfähigkeit der Beklagten spricht zunächst, dass sie Kon- kursandrohungen anhäufen lässt (insgesamt 18), selbst kleinere Beträge wie z.B. die Betreibung Nr. bbb der D._____ GmbH über Fr. 194.00 oder die Betreibung Nr. ccc der E._____ AG über Fr. 468.55 nicht bezahlt und ihre Schulden regelmässig durch Zahlung ans Betreibungsamt begleicht (25 Betreibungen). Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt auch, dass die Beklagte öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B. Aus- gleichskasse Kanton Zug, Kanton Aargau/Kantonales Steueramt, SVA Aar- gau, Ausgleichskasse/IV-Stelle Kanton Schwyz; GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung). 2.3.2.1.3. Soweit die Beklagte in Bezug auf neun Konkursandrohungen geltend macht, dass das Recht des Gläubigers zur Einreichung des Konkursbegeh- rens infolge Zeitablaufs gemäss Art. 166 SchKG erloschen sei -6- (Beschwerde, N 26), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die- ser Umstand führt einzig dazu, dass diese Forderungen erneut betrieben werden müssen, was jedoch grundsätzlich nichts am Bestand der Forde- rung bzw. am Umstand ändert, dass es sich um einen Kreditor der Beklag- ten handelt. Die Forderungen als solche bestreitet die Beklagte nicht. 2.3.2.1.4. Hinsichtlich der Betreibung Nr. ddd macht die Beklagte geltend, dass diese Forderung aufgrund der von ihr an die Gläubigerin F._____ geleisteten Zahlung von Fr. 5'200.00 nicht mehr bestehe. Sie reicht hierfür einen Zah- lungsnachweis ein (BB 15). Es ist nicht glaubhaft dargetan, dass mit dieser Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung bezahlt worden ist bzw. ge- genüber F._____ keine Schuld mehr besteht. Zum einen beläuft sich die in Betreibung gesetzte Forderung auf Fr. 2'371.70 (und nicht Fr. 5'200.05), wobei die geltend gemachte Tilgung der Schuld durch Überweisung der Fr. 4'100.05 bzw. Fr. 1'100.00 bereits am 7. Juni 2022 bzw. 5. August 2022 und damit Monate vor der Betreibung (Zahlungsbefehl datiert vom 21. Ok- tober 2022 [BB 14]) erfolgt wäre, was nicht nachvollziehbar erscheint. Es ist denn ferner nicht davon auszugehen, dass die […] als Vertreterin von F._____ eine Forderung Monate nach deren Bezahlung noch in Betreibung setzt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Bezah- lung der Fr. 5'200.05 eine andere noch bestehende Forderung von F._____ bezahlt hat, was insoweit plausibel erscheint, als sich F._____ und die Be- klagte offenbar in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis befunden haben. Un- besehen davon, dass für den Bestand der Forderung und der vorliegenden Berücksichtigung bei den Kreditoren der Beklagten grundsätzlich unerheb- lich ist, ob die Betreibung noch fortgesetzt werden kann, kann vorliegend zudem nicht ausgeschlossen werden, dass zwischen den Parteien zurzeit ein Gerichtsverfahren hängig ist, handelt es sich doch (wie bereits erwähnt) um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Die Betreibung Nr. ddd ist vollständig zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Betreibung Nr. eee hat die Beklagte eine Vereinbarung vom 13. Februar 2025 eingereicht, wonach sie der Gläubigerin G._____ per Saldo aller Ansprüche Fr. 5'000.00 zu bezahlen hat (Beschwerde, N 38; BB 16). Die Beklagte hat die Bezahlung von Fr. 5'000.00 mit Valuta 4. März 2025 nachgewiesen (BB 17), womit die Betreibung Nr. eee in der Gesamthöhe von Fr. 12'210.05 nicht mehr zu berücksichtigen ist. Betreffend die Betreibungen Nr. hhhh, Nr. iiii und Nr. jjjj führt die Beklagte lediglich aus, dass sie diese bestreite (Beschwerde, N 40 ff.), womit der Nichtbestand der Forderungen vorliegend nicht glaubhaft gemacht ist. Die pauschale und unsubstantiierte Bestreitung genügt umso weniger, als in allen drei Zahlungsbefehlen bei "Forderungsgrund" auf einen konkreten Vertrag Bezug genommen wird (BB 18 ff.), wobei bei den Betreibungen Nr. iiii und Nr. jjjj gemäss den Angaben des Gläubigers auf dem -7- Zahlungsbefehl nebst zwei Leasingverträgen gar Schuldanerkennungen vorliegen sollen. Im Weiteren ist für den Bestand der Forderungen und de- ren Berücksichtigung bei den Kreditoren – wie bereits erwähnt – grundsätzlich unerheblich, ob die Betreibung noch fortgesetzt werden kann. Einzig aus dem Umstand, dass die Betreibungen nicht fortgesetzt wurden, kann denn auch nicht geschlossen werden, dass die Forderungen nicht bestehen, zumal mehrere Gründe hierfür vorliegen können. Nicht auszuschliessen ist denn auch, dass zurzeit ein gerichtliches Verfahren betreffend die Forderungen hängig ist. Jedenfalls ist davon aus- zugehen, dass die Forderungen weiterhin bestehen. Betreffend die Betreibungen Nr. mmmm und Nr. nnnn besteht nach Pfän- dungsvollzug noch eine Restschuld von insgesamt Fr. 2'055.10 (Be- schwerde, N 43; BB 22), wobei die Grundforderung Fr. 58'885.55 betrug. Soweit die Beklagte betreffend die Betreibungen Nr. oooo und Nr. jjjj wie- derum vorbringt, dass diese infolge Zeitablaufs nicht fortgesetzt werden könnten und innert Jahresfrist kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei (Beschwerde, N 45 f.), kann nach oben verwiesen werden. Was die damit zusammenhängende Betreibung Nr. fff angeht, macht die Beklagte einerseits geltend, die in Betreibung gesetzten Dienstleistungen bereits un- längst gekündigt zu haben und führt andererseits aus, dass die Gläubigerin (L._____) anerkannt habe, dass keine Forderung bestehe (Beschwerde, N 47). Das der Beschwerde beiliegende Kündigungsschreiben (BB 25) ver- mag den Bestand der Forderung nicht zu entkräften. Selbst wenn diese Kündigung den Empfänger erreicht haben sollte, steht nicht fest, dass da- mit die entsprechenden (der fraglichen Forderung zugrundeliegenden Ver- tragsverhältnisse) rechtsgültig gekündigt wurden, zumal im Kündigungs- schreiben um eine Bestätigung der Kündigung per E-Mail ersucht wurde, eine solche Bestätigung seitens der Gläubigerschaft im vorliegenden Be- schwerdeverfahren jedoch nicht beigebracht wurde. Ebenso wenig akten- kundig ist eine "Anerkennung" der L._____ gegenüber dem Betreibungs- amt Q._____, wonach keine Forderung mehr bestehe. Es ist davon auszu- gehen, dass die Forderung weiterhin besteht. Betreffend die Betreibung Nr. ggg konnte die Beklagte mit dem Kantonalen Sozialdienst Aargau eine Ratenzahlung vereinbaren (Beschwerde, N 48; BB 26). Da die erste Rate per 31. Oktober 2025 fällig wird, besteht die Schuld nach wie vor und ist vollständig zu berücksichtigen, zumal die ge- samte Forderung fällig wird, sollte sich die Beklagte mit einer Rate in Ver- zug befinden. Die Forderung der Betreibung Nr. hhh gründet in mehreren Leasingverträ- gen, welche offenbar seitens der Beklagten frühzeitig aufgelöst worden sind (Beschwerde, N 49 f.). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die durch die M._____ AG in Rechnung gestellten "übersetzten Gebühren" aus -8- der vorzeitigen Vertragsauflösung durch die Beklagte resultieren, der ver- traglichen Abrede entsprechen und damit geschuldet sind. Jedenfalls bringt die Beklagte nichts vor, was an der Durchsetzbarkeit dieser Forderung zweifeln liesse, zumal für einen Leasingvertrag bereits eine Abzahlungs- vereinbarung über insgesamt Fr. 30'000.00 (12 Monate x Fr. 2'500.00 [inkl. 1.5% Zins]) geschlossen wurde und nach Ablauf der 12 Monate "der Betrag neu verhandelt" wird (BB 28). Die Forderung ist nach dem Dargelegten in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die Forderung von Fr. 1'570.60 der Betreibung Nr. iii besteht nach wie vor und wird seitens der Beklagten anerkannt (Beschwerde, N 51). Diejenige der Betreibung Nr. jjj reduzierte sich um Fr. 987.90 und besteht unbestrit- tenermassen noch im Umfang von Fr. 8'106.35 (Beschwerde, N 51; BB 21 und 22). Soweit die Beklagte hinsichtlich der Forderung der Betreibung Nr. kkkk die Ansicht vertritt, dass die Forderung aufgrund der mangelhaften Leistung seitens der H._____ AG nicht begründet sei, worüber wohl ein Gericht zu befinden habe, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie grundsätzlich nicht bestreitet, dass sie einen Auftrag an die H._____ AG erteilt und diese eine Dienstleistung erbracht hat (Beschwerde, N 51). In- wiefern die Leistung mangelhaft gewesen sein soll, wird demgegenüber in keiner Weise dargelegt. Es ist davon auszugehen, dass die Forderung wei- terhin besteht. 2.3.2.1.5. Nach dem Erwogenen bestehen im Hinblick auf den Betreibungsregister- auszug der Beklagten noch offene Forderungen in der Höhe von Fr. 355'169.16 (= Fr. 425'197.56 - Fr. 12'210.05 - Fr. 56'830.45 - 987.90). Durch die Hinterlegung von Fr. 144'500.00 (obergerichtliche Entscheidge- bühr von Fr. 500.00 bereits berücksichtigt) bei der Obergerichtskasse ver- bleibt eine nicht gedeckte Restschuld von Fr. 210'669.16 (wobei betreffend Konkursforderung auf den [höheren] Betrag im Betreibungsregisterauszug und nicht auf denjenigen im vorinstanzlichen Verfahren [act. 10]) abgestellt wird. 2.3.2.2. 2.3.2.2.1. Die Beklagte reicht eine Bilanz per 28. August 2025 sowie eine Erfolgs- rechnung für die Zeitperiode vom 1. Januar 2025 bis 28. August 2025 ein (BB 32 und 33). Daraus ergibt sich nicht abschliessend, ob diese Buchhal- tungsunterlagen durch die Beklagte selbst oder durch einen Dritten (wohl die I._____ GmbH) erstellt worden sind, was im Hinblick auf die Frage, ob diese eigenhändig zu unterzeichnen gewesen wären, durchaus von Bedeu- tung ist. Nachdem – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – auf die -9- Buchhaltungsunterlagen ohnehin nicht abgestellt werden kann, braucht die Frage jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. 2.3.2.2.2. Die Beklagte verfügt gemäss Bilanz per 28. August 2025 über flüssige Mit- tel in der Höhe von Fr. 145'849.67, wobei es sich bei der Mietkaution grund- sätzlich nicht um liquide Mittel handelt, was jedoch vorliegend nicht ins Ge- wicht fällt. Vom Kontokorrentkonto "[IBAN]" wurde per 4. September 2025 die Zahlung der Konkurshinterlage an die Obergerichtskasse in der Höhe von Fr. 145'000.00 vorgenommen (BB 8), womit das Konto unterdessen folgerichtig einen Negativsaldo von um die Fr. 68'198.65 aufweisen dürfte, was mangels Einreichung entsprechender Bankauszüge jedoch unklar bleibt. Gesagtes gilt für die am 20. August 2025 durch die O._____ in Aus- sicht gestellte Zahlung von Fr. 36'989.95 "in den kommenden Tagen" (BB 5), womit davon ausgegangen werden muss, dass diese Zahlung bereits Eingang in die Bilanz per 28. August 2025 gefunden hat. Entsprechend ver- fügt die Beklagte über keine flüssigen Mittel bzw. wurden diese bereits bei der Hinterlegung der in Betreibung gesetzten Forderung berücksichtigt (vgl. E. 2.3.2.1.5 hiervor). Weiter weist die Bilanz per 28. August 2025 Debitoren in der Höhe von Fr. 310'254.60 aus. Die Beklagte hat es vorliegend unterlassen, eine unter- zeichnete Debitorenliste einzureichen und die Debitoren mit Rechnungen entsprechend zu dokumentieren. Das Debitorenjournal (BB 38 [letzte Seite]; BB 39) ist diesbezüglich nicht aussagekräftig, zumal es sich ohnehin um bereits bezahlte Leistungen und keine Debitoren zu handeln scheint ("Detaillierte Aufstellung der Einnahmen […]") und die dort vermerkten Be- träge nicht mit dem in der Bilanz per 28. August 2025 ausgewiesenen Be- trag von Fr. 310'254.60 übereinstimmen. Damit ist nichts Konkretes über die Debitoren bekannt. Die Zahlungsfähigkeit ist jedoch nur gegeben, wenn ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2). Wann und ob die der Beklagten angeblich zu- stehenden Forderung überhaupt bezahlt werden, ist unklar (was die Rechtsstreitigkeiten mit zwei […] gezeigt haben [Beschwerde, N 8 ff.]), weshalb es sich hierbei somit um zukünftige oder mögliche Mittel handelt, die nicht bei den liquiden Mitteln zu berücksichtigen sind. Weiter weist die Beklagte "Übrige kurzfristige Forderungen" in der Höhe von Fr. 1'403'970.20 aus. Dabei scheint es sich im Wesentlichen um Kre- dite zu handeln, welche die Beklagte an ihre Gesellschafter sowie acht wei- tere juristische Personen gewährt hat. Weshalb und zu welchen Konditio- nen die Beklagte entsprechende Kredite vergibt, bleibt vorliegend unklar, zumal die Beklagte (jedenfalls gemäss Handelsregistereintrag [BB 3]) - 10 - grundsätzlich nicht die Kreditvergabe bezweckt. In diesem Zusammenhang ist auch fraglich, weshalb die Beklagte ihren Gesellschaftern einen Kredit von Fr. 491'882.09 gewährt hat, wobei dieser im Vergleich zum Vorjahr gar um 72.8 % erhöht worden ist. Weiter fällt auf, dass in sieben der acht Ge- sellschaften (nicht betroffen ist die N._____ GmbH), welchen ebenfalls hö- here Kredite gewährt wurden, der Gesellschafter der Beklagten, J._____, als einzelzeichnungsberechtigter (oder gar einziger) Gesellschafter fun- giert, was (mangels entsprechender Ausführungen in der Beschwerde) ebenfalls Fragen aufwirft. Hinsichtlich dieser Kredite fällt weiter auf, dass sie im Vergleich zum letzten Jahr (2024) gestiegen sind. Folglich wurden nicht etwa Rückzahlungen der Kredite veranlasst oder diese wurden ge- kündigt, wie es im Hinblick auf die Liquiditätsprobleme der Beklagten zu erwarten gewesen wäre, sondern vielmehr wurden weitere Darlehen ge- währt, was in keiner Weise nachvollziehbar ist. Da über die diversen Kre- dite nichts bekannt ist und keine Unterlagen aktenkundig sind, handelt es sich ohnehin nicht um sofort und konkret verfügbare Mittel, so dass diese im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit nicht berücksichtigt werden können. Betreffend die Passiven weist die Zwischenbilanz kurzfristige Verbindlich- keiten in der Höhe von Fr. 208'831.23 aus, obschon bereits die in Betrei- bung gesetzten Forderungen Fr. 425'197.56 betragen (vgl. E. 2.3.2.1.1.). Folglich wurden in der Bilanz per 28. August 2025 die offensichtlich vorhan- denen Schulden, welche sich dem Betreibungsregisterauszug entnehmen lassen, nicht (vollständig) erfasst. Daran vermag der Umstand, dass die Beklagte diese Forderungen teilweise bestreitet, nichts zu ändern, zumal sie hierfür auch keine Rückstellung gebildet hat. Nach dem Dargelegten wirft die Bilanz per 28. August 2025 zahlreiche Fra- gen auf und muss als unvollständig bezeichnet werden. Deren Richtigkeit lässt sich kaum überprüfen. Es fehlen sodann amtlich geprüfte Dokumente wie eine definitive Steuerveranlagung, die die Richtigkeit der gemachten Angaben verifizieren lässt. Somit kann auch nicht festgestellt werden, wie hoch allfällige noch nicht in Betreibung gesetzte Schulden sind. Entspre- chend erübrigen sich vorliegend auch Ausführungen zum "Liquiditätsplan" (BB 34 f.), zumal dieser auch auf die Bilanz per 28. August 2025 abstellt. Selbst wenn auf die Bilanz per 28. August 2025 abgestellt werden könnte, müsste die Zahlungsfähigkeit der Beklagten verneint werden, da sie über keine flüssigen Mittel verfügt, um die (vorliegend bekannten) Schulden in der Höhe von Fr. 278'867.81 (Fr. 210'669.16 [Restschulden gemäss Be- treibungsregisterauszug, E. 2.3.2.1.5] zzgl. Fr. 68'198.65 [Negativsaldo Kontokorrentkonto, E. 2.3.2.2.2 erster Abschnitt]) zu bezahlen, geschweige denn, den Geschäftsbetrieb weiterzuführen. Dass die Mitarbeiter und die Betreuung der Kunden befristet durch die K._____ übernommen worden sind (Beschwerde, N 55 ff.; BB 31), führt denn auch nicht zu einer finanzi- ellen Entlastung der Beklagten. Einerseits dürften sich die Personalkosten - 11 - zwar stark reduzieren. Andererseits verzeichnet die Beklagte in dieser Zeit- periode jedoch keine Einnahmen, während andere Fixkosten (wie bspw. Raumaufwand, Fahrzeugaufwand) weiterhin anfallen. 2.3.2.2.3. Aus der Erfolgsrechnung für den Geschäftsgang vom 1. Januar 2025 bis 28. August 2025 ergibt sich ein Erlös von Fr. 2'490'414.84, was monatli- chen Einnahmen von Fr. 311'301.85 entspricht. Diesen Einnahmen stehen gemäss der Beklagten Fr. 207'195.00 als Aufwandpositionen entgegen, womit ein monatliches Bruttoergebnis von Fr. 100'000.00 resultiere (Be- schwerde, N 60 ff.). Trotz diesem geltend gemachten Bruttoergebnis war die Beklagte bis anhin offensichtlich nicht in der Lage, ihre Schulden zu tilgen. Für die Zukunft behauptet die Beklagte zwar eine gute Geschäfts- lage und reicht hierfür zahlreiche Dokumente "[…]" ein (BB 38). Zum einen lässt sich diesen Dokumenten nicht entnehmen, mit welchen Einnahmen hinsichtlich der jeweiligen Aufträge gerechnet werden kann, und zum an- deren betreffen die Aufträge teilweise auch bereits vergangene Zeitperio- den. Die Beklagte mag damit zwar dargetan haben, dass sie über Aufträge verfügt, welche Einnahmen sie damit monatlich erzielen wird, ergibt sich daraus aber in keiner Weise. Dessen ungeachtet handelt es sich ohnehin nicht um sofort und konkret verfügbaren Mittel, so dass diese im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind. 2.3.3. Nach einer Gesamtwürdigung des Erwogenen ist es der Beklagten nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Es lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungs- unfähigkeit. Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung ihrer (wohl nicht abschliessend bekannten) Schulden verfügt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es sich bei der Beklagten um eine "unverzichtbare" und "wichtige" Einrich- tung handeln soll (BB 4). 3. Was den Eventualantrag der Beklagten angeht, hat sie vor Vorinstanz un- streitig kein Gesuch um Nachlassstundung oder Notstundung gestellt, so dass einzig in Frage steht, ob der Entscheid von Amtes wegen hätte aus- gesetzt werden sollen. Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich die Beklagte nicht vernehmen lassen. Es liegen (auch im Beschwerdeverfahren vor Obergericht) keine Anhaltspunkte für das Zustandekommen eines Nach- lassvertrages vor, zumal die Beklagte – wie oben dargelegt – nicht annä- hernd über genügend liquide Mittel verfügt, um die ausstehenden Forde- rungen zu begleichen. Im Weiteren lassen sich die finanziellen Verhältnisse der Beklagten mangels vollständiger Unterlagen nicht abschliessend beur- teilen, so dass keineswegs feststeht, dass sie bis Ende Jahr in der Lage sein wird, eine Schuldensanierung im Umfang "eines sechsstelligen - 12 - Betrags" vorzunehmen. Entsprechend ist der Eventualantrag der Beklagten abzuweisen. Der Beklagten steht es aber frei, auch noch nach Eröffnung des Konkurses den Gläubigern einen Nachlassvertrag vorzuschlagen (Art. 332 SchKG). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 5. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher den nach Verrechnung der bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 145'000.00 mit der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 verbleibenden Restbetrag von Fr. 144'500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 25. August 2025 aufgehoben und es wird erkannt: Über die Firma "B._____", […]. wird mit Wirkung ab 28. Oktober 2025, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. - 13 - 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit der von der Beklagten geleisteten Konkurshinterlage von Fr. 145'000.00 verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 145'000.00 nach Abzug der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 an das Konkursamt Aargau Fr. 144'500.00 zu überweisen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 14 - Aarau, 28. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser