174 SchKG). Nachdem die Beschwerde gutzuheissen ist und die Konkursforderung bereits beglichen wurde, hat die Obergerichtskasse den bei ihr von der Beklagten hinterlegten Forderungsbetrag von Fr. 5'100.00 an diese zurückzuerstatten. -6- Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 21. August 2025 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Gesuchsgegnerin hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.