Abs. 2 SchKG), hat die Beklagte in der Beschwerde den urkundlichen Nachweis erbracht, dass sie die Forderung der Klägerin einschliesslich Zins und Kosten vor der Konkurseröffnung vom 21. August 2025 getilgt hat. Das Konkursbegehren der Klägerin ist daher abzuweisen und die Beschwerde ist gutzuheissen.