2.3. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 4'822.55 (VA, act. 22). Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 19. Juni 2025 gegenüber der Vorinstanz, dass die Beklagte am 18. Juni 2025 (Valutadatum) Fr. 1'990.00 ihr gegenüber geleistet habe (VA, act. 25; vgl. auch Beschwerdebeilage [BB] 4, S. 2). Überdies hielt sie mit Eingabe vom 24. Juli 2025 gegenüber der Vorinstanz fest, die Beklagte habe ihr gegenüber am 23. Juli 2025 (Valutadatum) Fr. 2'470.20 entrichtet (VA, act. 27; vgl. auch BB 4, S. 2). Diese Teilzahlungen hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid berücksichtigt (VA, act. 28). Beschwerdeweise reichte die Beklagte einen Zahlungsbeleg der D.___