Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG). Mit der Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (Art. 12 Abs. 2 SchKG). 2. 2.1. Die Beklagte machte beschwerdeweise geltend, dass sie die Konkursforderung bereits vor Konkurseröffnung beglichen habe. Sie hat damit eine neue Tatsache geltend gemacht, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 21. August 2025 eingetreten ist, was zulässig ist.