3.3. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 (Postaufgabe) verzichtete die Klägerin auf die Einreichung der Beschwerdeantwort, da die Forderung hinterlegt worden sei. Daran hielt sie mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 (Postaufgabe) fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO).