2. Es sei das Handelsregisteramt Aargau anzuweisen, die Eintragung der Konkurseröffnung zu löschen. 3. Es sei der vorliegenden Beschwerde mit sofortiger Wirkung die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 11. September 2025 die aufschiebende Wirkung.