4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 27. August 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 8. September 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Es sei der Entscheid des Gerichtspräsidiums Brugg vom 21. August 2025 (Verfahren SG.2025.102 / rh) vollumfänglich aufzuheben.