ZPO entstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2). Demnach sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)