3.5. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde des Beklagten. 4. Der vom Beklagten gestellte Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).