Die Vorinstanz hat die Erteilung der Rechtsöffnung damit begründet, dass der Kläger die ihm abgetretene Schadenersatzforderung der Privatklägerin und gerade nicht die Ersatzforderungen des Klägers nach Art. 71 StGB in Betreibung gesetzt hat (angefochtener Entscheid E. 5.5). Mit dieser nicht zu beanstandenden Begründung (vgl. E. 3.3 oben) hat die Vorinstanz die nicht zutreffenden Vorbringen des Beklagten, wonach er nur zu einer Ersatzforderung von Fr. 350'000.00 verpflichtet worden sei und er für die weitere Ersatzforderung gegenüber seiner Ehefrau von Fr. 400'000.00 nicht belangt werden könne, widerlegt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor.