3.4. Sofern der Beklagte der Vorinstanz eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör mangels genügender Begründung vorwerfen will, weil sie sich nicht mit seinem Vorbringen, wonach er nur zur Ersatzforderung von Fr. 350'000.00 und nicht von Fr. 750'000.00 verpflichtet worden sei (vgl. E. 2.2 oben), befasst habe, ist er damit nicht zu hören.