3.3.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Kläger für die ihm von der Privatklägerin abgetretene Schadenersatzforderung gegenüber dem Beklagten im Umfang der erhältlich gemachten Ersatzforderungen von Fr. 750'000.00 abzüglich des beschlagnahmten Guthabens - 11 - von Fr. 16'309.48 und somit für den Betrag von Fr. 733'690.52 definitive Rechtsöffnung erteilt hat.