Schuldner dieser Schadenersatzforderung ist einzig der Beklagte (Dispositiv-Ziffer 9 Obergerichtsurteil). Die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner ist somit – entgegen anderweitigen Ausführungen des Beklagten – zweifelsfrei gegeben. Inwiefern der vom Beklagten vorgebrachte Umstand, dass die Ehefrau des Beklagten zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 400'000.00 verpflichtet wurde, am Bestand und der Höhe der von der Privatklägerin an den Kläger abgetretenen Schadenersatzforderung gegenüber dem Beklagten etwas ändern könnte, ist nicht nachvollziehbar.