Bei der vom Kläger gegen den Beklagten in Betreibung gesetzten Forderung handelt es sich entgegen dem Vorbringen des Beklagten somit gerade nicht um die in Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Obergerichtsurteils festgehaltenen Ersatzforderungen; vielmehr verlangt der Kläger vom Beklagten die Bezahlung der ihm in der Höhe von Fr. 750'000.00 abgetretenen Schadenersatzforderung der Privatklägerin (vgl. E. 3.3.2 oben). Schuldner dieser Schadenersatzforderung ist einzig der Beklagte (Dispositiv-Ziffer 9 Obergerichtsurteil).