3.3.3. Der Kläger verlangt für die ihm von der Privatklägerin abgetretene Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer 9 des Obergerichtsurteils in der Höhe der der Privatklägerin ausbezahlten Ersatzforderungen von Fr. 750'000.00 (abzüglich eines beschlagnahmten Guthabens von Fr. 16'309.48) Rechtsöffnung. Bei der vom Kläger gegen den Beklagten in Betreibung gesetzten Forderung handelt es sich entgegen dem Vorbringen des Beklagten somit gerade nicht um die in Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Obergerichtsurteils festgehaltenen Ersatzforderungen;