Am Ausgeführten vermag eine allfällige andere Ansicht der Staatsanwaltschaft Q._____ gemäss deren Stellungnahme vom 23. November 2022 an das Obergericht Q._____ (Beilage 8 zur Stellungnahme des Beklagten vom 17. April 2024), welche erst nach Rechtskraft des Obergerichtsurteils ergangen ist, nichts zu ändern. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer kumulativen Verpflichtung des Beklagten bzw. dessen Ehefrau zur Bezahlung der im Obergerichtsurteil festgehaltenen Ersatzforderungen des Klägers und der Schadenersatzforderung der Privatklägerin ausgegangen ist.