die mit Obergerichtsurteil festgehaltenen Ersatzansprüchen bei ihm zu einer ungerechtfertigten Doppelbelastung kommen könnte, hätte er dies im Rahmen einer Anfechtung des Obergerichtsurteil mit Beschwerde beim Bundesgericht geltend machen müssen, zumal es – wie der Beklagte selbst vorbringt (Beschwerde Rz. 27) und die Vorinstanz bereits festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 5.5) – dem Rechtsöffnungsrichter untersagt ist, über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden und sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (vgl. E. 3.1 oben). Am Ausgeführten vermag eine allfällige andere Ansicht der Staatsanwaltschaft Q.___