gers und der Schadenersatzforderung der Privatklägerin um Ersatzansprüche für dieselben Vermögenswerte handeln sollte, sind dem Dispositiv und der Begründung des Obergerichtsurteils nach oben Ausgeführtem aber gerade keinerlei Hinweise zu entnehmen. Vielmehr hält das Obergerichtsurteil unmissverständlich zwei Zahlungsverpflichtungen des Beklagten (einerseits Schadenersatz an die Privatklägerin und anderseits Ersatzforderung den Kläger) fest. Sofern der Beklagte davon ausgeht, dass es durch - 10 -