Zwar kann eine Abtretung dort zu einer Doppelbelastung des Täters führen, wo es sich bei den Ersatzforderungen und die einem Geschädigten zugesprochenen Schadenersatzforderung um Ersatz für dieselben Vermögenswerte handelt, also dort, wo die für die Ersatzforderung in Frage stehenden Vermögenswerte eigentlich ohnehin dem Geschädigten zustehen (vgl. BGE 150 IV 338 E. 2.2.2; vgl. auch SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisation – Band I, 2018, N. 219 f. zur Art. 71 StGB; BAUMANN, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 73 StGB). Dass es sich vorliegend bei den im Obergerichtsurteil festgehaltenen Ersatzforderungen des Klä-