_ vom 12. Juli 2018 (Beilage 7 zur Eingabe des Klägers vom 15. Mai 2025). So ist dem insoweit vor Bundesgericht nicht beanstandeten Urteil des Obergerichts vom 12. Juli 2018 in E. 2.2 (S. 126) zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte mittels Straftaten im Umfang von Fr. 1'915'500.00 unrechtmässig bereichert hatte, was den Schluss zulässt, dass es sich bei den Ersatzforderungen von total Fr. 750'000.00 und der Schadenersatzforderung von Fr. 1'098'500.00 um kumulativ geschuldete Ansprüche des Klägers und der Privatklägerin handeln muss.