Nichts anderes lässt sich dem Obergerichtsurteil entnehmen. Indem in dessen Dispositiv ausdrücklich die Abtretung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin in der Höhe der unstrittig bezahlten Ersatzforderungen von total Fr. 750'000.00 an den Kläger aufgenommen wurde, kann nichts anderes geschlossen werden, als dass die Ersatzforderungen gemäss Dispositiv-Ziffern 4 und 5 und die Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer 9 kumulativ geschuldet sind. Irgendwelche Hinweise, welche gegen eine kumulative Zahlungsverpflichtung sprechen würden oder diesbezüglich schon nur eine Unsicherheit hervorrufen könnten, sind auch der Begründung des Obergerichtsurteils nicht zu entnehmen.