StGB) und der Schadenersatzpflicht gegenüber einem Geschädigten befreien kann. Die Regelung von Art. 73 Abs. 2 StGB führt also dazu, das der Staat in die Ersatzansprüche eintritt, womit der Verurteilte weiterhin auch mit der Ersatzverpflichtung belastet bleibt (vgl. THOMMEN, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisation – Band I, 2018, N. 72 zur Art. 73 StGB m.H.). Nichts anderes lässt sich dem Obergerichtsurteil entnehmen.