73 Abs. 2 StGB, wonach das Gericht die Verwendung von Ersatzforderungen nur dann zu Gunsten des Geschädigten anordnen darf, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. Mit dieser Regelung soll gerade verhindert werden, dass sich der Verurteilte mit der Bezahlung einer Busse oder einer Ersatzforderung mit einem Schlag von zwei Verpflichtungen, nämlich den Ansprüchen des Staates (wie beispielsweise einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB; vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. c -9-