73 Abs. 2 StGB entsprechend um denselben Betrag reduziert. Demgegenüber ist der Kläger infolge der Abtretung nunmehr Gläubiger der Schadenersatzforderung in der Höhe der ausbezahlten Ersatzforderungen von total Fr. 750'000.00. Dies entspricht Sinn und Zweck von Art. 73 Abs. 2 StGB, wonach das Gericht die Verwendung von Ersatzforderungen nur dann zu Gunsten des Geschädigten anordnen darf, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.